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Center of Competence Sleep & Health Zurich

Center of Competence Sleep & Health Zurich (SHZ): Bylaws

Download the full version of the bylaws (September 26, 2018; in German only) here (PDF, 44 KB).

1. GRUNDLAGEN

§ 1 Name und Zweck

Das Kompetenzzentrum Sleep & Health Zurich (SHZ) ist ein wissenschaftliches Netz- werk mit dem Zweck der Förderung und Koordination von Forschung und Lehre im Bereich der interdisziplinären und integrativen Schlafforschung an der Universität Zürich. Die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der ETH ist erwünscht.

Die Ziele des SHZ sind:

1. Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der  Zusammenarbeit zwischen beteiligten Forschenden,

2. Förderung des interfakultären Austauschs zwischen Grundlagenforschung und Klinik,

3. Aufbau und Durchführung von Weiterbildungsangeboten in interdisziplinärer Schlafforschung,

4. Durchführung von Symposien,

5. Nachwuchsförderung, hauptsächlich auf der Postgraduate-Stufe,

6. Akquirierung von Drittmitteln zur Erreichung der Ziele der Ziff. 1-4,

7. Förderung der nationalen und internationalen Vernetzung zu Forschungszentren, Hochschulen und zur Industrie,

8. Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur (Räume, Einrichtungen, Geräte),

9. Förderung des Dialogs mit der Öffentlichkeit.

§ 2 Zuordnung

Träger des Kompetenzzentrums SHZ ist die Universität Zürich.

Das SHZ ist administrativ der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich zugeordnet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des SHZ können Forschende der Universität Zürich sein, die im unter §1 genannten Bereich wissenschaftlich tätig sind und über eine Promotion verfügen. Mitglieder von Forschungsverbünden zum Thema Schlaf und Chronobiologie (z.B. Klinische Forschungsschwerpunkte) werden aufgefordert, die ordentliche Mitgliedschaft zu beantragen.

Juniormitglieder des SHZ können Forschende der Universität Zürich sein, die im unter §1 genannten Bereich wissenschaftlich tätig sind und von einem ordentlichen Mitglied unterstützt werden.

Forschende anderer Universitäten oder Institutionen, die im unter §1 genannten Bereich wissenschaftlich tätig sind, können als assoziierte Mitglieder in das SHZ aufgenommen werden. Maximal ein Drittel der Mitglieder können assoziierte Mitglieder sein.

Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch beim Leitungsausschuss des SHZ beantragt werden.

Mitglieder können zur Würdigung von ausserordentlichen Verdiensten im Bereich der interdisziplinären und integrativen Schlafforschung auf dem Platz Zürich zu Ehrenmit- gliedern ernannt werden. Ehemalige Mitglieder, die die Voraussetzung als Voll-, Junior- oder assoziiertes Mit- glied nicht mehr erfüllen, werden auf der SHZ Homepage als Ehemalige genannt, ausser sie legen dagegen ein Veto ein.

§ 4 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, Juniormitglieder und assoziierten Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und Juniormitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

- Nennung des SHZ bei Veröffentlichungen, insbesondere im Rahmen von Projekten die im unter §1 genannten Bereich erfolgen,

- Zeitnahe Information an die Koordinationsstelle des SHZ über akzeptierte/publizierte Veröffentlichungen für die Aktualisierung der wissenschaftlichen Aktivitäten von SHZ-Mitgliedern auf der Website des SHZ,

- Mitwirkung bei Lehre und Dienstleistungen,

- Beantragung von allenfalls vorhandenen Mitteln aus den Förderinstrumenten des SHZ,

- Stellung von Anträgen an die Vollversammlung bzw. an den Leitungsausschuss, wel- che im Zusammenhang mit der Ausrichtung und den Aufgaben des SHZ bzw. mit Fra- gen zur Mitgliedschaft stehen.

 

Die assoziierten Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

- Die Teilnahme an den Aktivitäten des SHZ sind erwünscht,

- Die Stellung von Anträgen sind im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem or- dentlichen Mitglied möglich.

§ 5 Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder, der Juniormitglieder und der assoziierten Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht bei Beschlüssen in der Vollversammlung; bei Nichtteilnahme sollte eine stellvertretende Person (anderes Vollmitglied) ernannt werden.

Juniormitglieder und assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil.

2. ORGANISATION

§ 6 Organe

Organe des SHZ sind die Vollversammlung, der Leitungsausschuss, die Koordinationsstelle und der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7 Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die Versammlung aller ordentlicher Mitglieder des SHZ. Diese sind stimm- und wahlberechtigt.

Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie kann ausserordentlich einbe- rufen werden, wenn dies ein Viertel der Stimmberechtigten verlangt. Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses ruft die Vollversammlung ein.

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend oder durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten ist. Nur Stimmberechtigte können eine Stellvertretung übernehmen. Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Leitungsausschuss kann den Stimmbe- rechtigten Vorlagen zur Abstimmung auf dem Korrespondenzweg (inkl. E-Mail) vorlegen. Eine Beteiligung von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist für die Gültigkeit eines Beschlusses notwendig.

Die oder der Vorsitzende des Leitungsausschusses leitet die Vollversammlung. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Die Vollversammlung ist die oberste Entscheidungsträgerin des SHZ. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Erlass der Geschäftsordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung,

2. Verabschiedung des Budgets,

3. Verabschiedung des fachlichen und finanziellen Jahresberichts,

4.  Wahl des Leitungsausschusses,

5. Wahl des durch den Leitungsausschuss vorgeschlagenen Beirats,

6. Beschluss über die Aufnahme von ordentlichen und assoziierten Mitgliedern,

7. Beschluss über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern,

8. Beschluss über Anträge des Leitungsausschusses,

9. Beschluss über die Fortführung und Auflösung des Zentrums.

Beim Beschluss über die Fortführung des Zentrums beauftragt sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der auf drei Jahre befristeten Anerkennung den Leitungsausschuss, über die Medizinische Fakultät einen Antrag auf erneute Anerkennung als Universitäres Kompetenzzentrum an die Universitätsleitung zu stellen.

§ 8 Leitungsausschuss

Der Leitungsausschuss (LA) setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, welche verschiedene Disziplinen der Schlafforschung (z.B. Neurologie, Psychiatrie, Psychologie, Pneumologie, Pharmakologie, Pädiatrie, Chronobiologie) repräsentieren. Eine angemessene Repräsentation soll durch Rotation über mehrere Amtszeiten gewährleistet werden.

Die Mitglieder des LA werden von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt in der Regel 4 Jahre.

Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern des LA aus ihrer Mitte gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der LA tagt mindestens dreimal pro Jahr.

Der LA ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden

- wenn möglich - einstimmig gefasst, andernfalls gilt das einfache Mehr. Zirkulations- beschlüsse sind möglich.

Die Koordinatorin oder der Koordinator führt das Sekretariat und nimmt mit beratender

Stimme an den Sitzungen des LA teil.

Der LA ist das operative Leitungsorgan des SHZ. Er hat insbesondere die folgenden

Aufgaben:

1. Erstellung des Jahresbudgets zuhanden der Vollversammlung,

2. Erstellung des fachlichen und finanziellen Jahresberichts zuhanden der Vollversammlung,

3. Kontrolle des Finanzhaushalts,

4. Förderung der Akquisition von Drittmitteln und Beschluss über deren Verwendung,

5. Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

6. Anstellung der Koordinatorin oder des Koordinators,

7. Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des SHZ, mit anderen Forschungszentren sowie mit der Industrie im In- und Ausland,

8. Förderung und Aufbau gemeinsamer Bildungsprogramme,

9. Vergabe von Poolgeldern,

10. Repräsentation des SHZ gegen aussen,

11. Beschluss über die Aufnahme von Juniormitgliedern.

Der LA ist für alle Geschäfte des SHZ zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Geschäfte von weitreichender Bedeutung legt er der Vollversammlung zur Beschlussfassung vor.

§ 9 Koordinationsstelle

Die Koordinationsstelle des SHZ wird von der Koordinatorin oder dem Koordinator geleitet.

Sie ist die zentrale Anlauf- und Kontaktstelle des SHZ.

Die Koordinatorin oder der Koordinator ist Angestellte bzw. Angestellter der UZH und untersteht der dafür im Leitungsausschuss verantwortlichen Person.

Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt den LA bei der Erfüllung seiner Funktion. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Administration der Geschäfte des SHZ und Bearbeitung der Geschäfte des LA,

2. Finanzverwaltung,

3. Koordination der Lehrveranstaltungen,

4. Betreuung der Webpage,

5. Organisation der Symposien des Zentrums,

6. Administrative Unterstützung bei besonderen Anforderungen.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

Mindestens vier führende Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus dem In- und Ausland bilden den wissenschaftlichen Beirat des SHZ. Die inhaltlichen und methodischen Aspekte des SHZ müssen bei der Zusammensetzung berücksichtigt werden.

Der wissenschaftliche Beirat berät den LA.

Der wissenschaftliche Beirat wird zu den jährlichen Symposien des SHZ eingeladen.

3. FINANZEN

§ 11 Finanzen

Das SHZ finanziert sich aus eigenen Mitteln (Universität Zürich, Fakultäten) und aus Drittmitteln.

Vereinbarungen mit Dritten werden im Namen der Universität Zürich gemäss den jeweils anwendbaren universitären Rechtsgrundlagen abgeschlossen. Die Finanzverwaltung erfolgt bei der Universität Zürich.

Der LA richtet einen Pool aus Drittmitteln ein, aus dem gemeinsame Projekte des SHZ zur Förderung von Forschung und Lehre unterstützt werden können.

4. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 12 Aufhebung der bisherigen Geschäftsordnung und Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung des Zürcher Zentrums für interdisziplinäre Schlafforschung (ZiS) vom 27. Juni 2014. Sie tritt mit der Genehmigung durch die Universitätsleitung am 26. September 2018 in Kraft.

Weiterführende Informationen

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